Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung benachteiligter Kinder im Sinne des § 53 AO, sowie die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Zuwendungen an verschiedene Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
  • Zuwendungen an durch Schicksalsschläge unmittelbar betroffene Kinder, Jugendliche oder Familien,
  • Förderung von Vorhaben und Maßnahmen, die geeignet sind, benachteiligten Kindern und Jugendlichen zu helfen oder diesen Entwicklungschancen zu eröffnen,
  • Förderung von Bildungseinrichtungen, die sich speziell um benachteiligte Kinder kümmern.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.